Seit dem 13.03.2018 steht es nun fest: Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, so zählen diese zum Kindesunterhalt und sind damit bei der Einkommensteuer in Abzug zu bringen.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Präklusion (=Ausschluss) von Tatsachen in neuen Unterhaltsverfahren nicht mehr fest. Dies markiert eine Wende, die es Unterhaltsgläubigern ermöglichen, ggfls. falsche Entscheidungen trotz deren Rechtskraft und etwaig gescheiterten Abänderungsklagen doch noch zu korrigieren.
Grundsätzlich üben die Eltern für ihre minderjährigen Kinder das Sorgerecht aus. Doch was passiert, wenn die Eltern aufgrund eines Todesfalls als Vormund ausscheiden?