Seit dem 13.03.2018 steht es nun fest: Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, so zählen diese zum Kindesunterhalt und sind damit bei der Einkommensteuer in Abzug zu bringen.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Präklusion (=Ausschluss) von Tatsachen in neuen Unterhaltsverfahren nicht mehr fest. Dies markiert eine Wende, die es Unterhaltsgläubigern ermöglichen, ggfls. falsche Entscheidungen trotz deren Rechtskraft und etwaig gescheiterten Abänderungsklagen doch noch zu korrigieren.