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Die Erben­gemeinschaft

Immer dann, wenn ein Erblasser von mehreren Erben beerbt wird, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erbfolge auf einem Testament beruht oder den gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge.

Eine solche Erbengemeinschaft ist potenziell streitanfällig, spätestens dann, wenn es darum geht, den Nachlass unter den Erben zu verteilen. Streit kann aber auch darüber entstehen, wie der Nachlass zu verwalten und zu nutzen ist. Nicht selten fühlen sich einzelne Erben dazu berufen, über die Köpfe der anderen Miterben hinweg, den Nachlass allein in Besitz zu nehmen oder die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft zu regeln.

Die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft

Gemäß § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. letztendlich, dass die Erben alle Angelegenheiten, die es während des Bestehens der Erbengemeinschaft zu regeln gilt, gemeinsam regeln müssen. Über all diejenigen Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, entscheiden die Erben mit Mehrheit. Dabei wird nicht nach Köpfen abgestimmt, sondern entsprechend der jeweiligen Erbquoten der Erben. Die überstimmten Erben sind dann verpflichtet, an der beschlossenen Verwaltungsmaßnahme mitzuwirken. Wenn diese Erben sich weigern, können die anderen Miterben die erforderliche Mitwirkungshandlung notfalls gerichtlich durchsetzen. Die Weigerung eines Erben, an einer erforderlichen, der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechenden Maßnahme mitzuwirken, kann auch zu Schadenersatzansprüchen der anderen Miterben führen.

Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind – auch Notmaßnahmen genannt – kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen treffen. Zu solchen notwendigen Maßnahmen gehören beispielsweise die Beauftragung eines Dachdeckers bei einem Sturmschaden oder auch die Beauftragung eines Elektrikers bei einem Stromausfall.

Die Nutzung der Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft sind die Erben berechtigt, den Nachlass und die zum Erbe gehörenden Gegenstände zu nutzen, soweit damit Gebrauch der übrigen Miterben nicht beeinträchtigt wird. Auch hinsichtlich der Nutzung der Nachlassgegenstände gilt, dass die Art und Weise des Gebrauchs von den Miterben durch Mehrheitsbeschluss geregelt wird. Jeder Miterbe hat dabei gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Benutzung des Nachlasses dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht.

Was dies bedeutet, soll mit folgendem Beispiel erläutert werden:

Der Erblasser war zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Beerbt wurde er von seiner Ehefrau und seinen beiden erwachsenen Kindern. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die Eigentumswohnung wurde bereits zu Lebzeiten nur von dem Erblasser und seiner Ehefrau bewohnt. Die Kinder, denen die Eigentumswohnung nun ebenfalls mitgehört, haben keinen Anspruch darauf, dass sie in diese Wohnung einziehen können. Es entspricht dem billigen Ermessen, wenn die Ehefrau die Wohnung nunmehr allein weiter bewohnt. Allerdings wäre sie verpflichtet, ihren Kindern, den weiteren Miterben, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn diese eine entsprechende Forderung stellen.

Die Erbteilung

Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgelegt, dass diese auseinandergesetzt wird, also eine Aufteilung des Nachlasses erfolgt. Der Anspruch auf Erbteilung kann von jedem Miterben zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Dabei gilt, dass alle Nachlassgegenstände tatsächlich geteilt werden müssen. Alles, was nicht ohne Wertverlust oder Zerstörung tatsächlich geteilt werden kann, muss veräußert werden, wenn sich die Erben nicht auf eine bestimmte Verteilung des Nachlasses einigen können. Notfalls müssen die Nachlassgegenstände, beispielsweise eine Immobilie, versteigert werden.

Bevor aber der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird, müssen alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt worden sein. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Erben nach der Teilung des Nachlasses mit ihrem eigenen Vermögen für etwaige noch bestehende Nachlassverbindlichkeiten haften und sie ihre Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken können.