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Familienrecht

Nahezu jede zweite Ehe in Deutschland wird geschieden. Die mit einer Trennung einhergehenden Probleme wollen wir Ihnen an dieser Stelle nachvollziehbar erläutern und so einige bei unseren Mandanten bestehende Informationslücken schließen. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstredend gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Ziental weist als Fachanwalt für Familienrecht besonders fundierte Kenntnisse, sowohl praktischer als auch theoretischer Natur auf und ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in Familiensachen in der Kanzlei am Bermudadreieck.

Trennung und Scheidung

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind eine bereits erfolgte Trennung und dass dieser Zustand seit mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird, ohne dass Versöhnungsversuche stattgefunden haben. Dann kann die Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten vom örtlich zuständigen Familiengericht geschieden werden. Der Antrag muss zwingend von einem Anwalt eingereicht werden, der Antragsgegner muss seinerseits aber nicht anwaltlich vertreten sein. Gleichwohl empfiehlt es sich, spätestens bei der Zustellung eines Scheidungsantrages einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Denn die Folgen einer Scheidung sind weitreichend und werden oft vom Laien nicht hinreichend übersehen.

Es stellen sich nämlich zumindest immer Fragen nach dem sog. Versorgungsausgleich, also der Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, der Krankenversicherung bei häufig vorhandenen Familienversicherungen, der Zugewinnausgleich, Fragen nach dem Umgangs- und Sorgerecht etwaig vorhandener Kinder, der steuerlichen Veranlagung usw.

Auch Fragen des Unterhalts spielen nicht selten bei der Beratung im Zusammenhang mit einer erfolgten Trennung eine gewichtige Rolle, gerade bei den häufig vorliegenden Alleinverdienerehen. Schlussendlich stellt sich nicht selten die Frage nach der Wirksamkeit eines Ehevertrags (sog. „Scheidungsfolgenvereinbarung“) oder dessen Notwendigkeit für den Fall einer Scheidung.


Ihre Unterstützung bei Fragen zum Thema Familienrecht

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserem Fachanwalt Arnim Haase auf. Wir klären Ihre Fragen und beraten Sie ausführlich. 02302 / 96 19 90

Unterhalt

Hier ist zu differenzieren, ob der Kindes- oder Ehegattenunterhalt zu prüfen ist, weil die Tatbestände sehr unterschiedlichen Mechanismen folgen.

Ferner treten heutzutage auch Fragen des Elternunterhalts immer häufiger auf – eine Materie, auf die sich Fachanwalt Arnim Haase spezialisiert hat.

1. Kindesunterhalt

Bei der Unterhaltsberechnung des Kindesunterhalts wird das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ des Unterhaltsverpflichteten vornweg ermittelt, d.h. alle relevanten monatlichen Ausgaben werden zunächst berücksichtigt. Als solche sind etwa berufsbedingte Kosten eines Fahrzeugs, Beiträge zur privaten Altersvorsorge, private Krankenversicherungsbeiträge usw. zu nennen. Auch können ggfls. Monatliche Kreditbelastungen berücksichtigungsfähig sein, je nachdem, ob der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geleistet werden kann oder nicht.

Aus dem bereinigten Nettoeinkommen berechnet sich der Kindesunterhalt dann anhand der Düsseldorfer Tabelle, die Sie hier finden:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle.
Von den dortigen Beträgen ist bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld abzuziehen, bei volljährigen Kindern das volle.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass volljährige Kinder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind, es sei denn, sie befinden sich noch in schulischer Ausbildung oder einer sich anschließenden Berufsausbildung respektive einem Studium. Ein Bummelstudium müssen die Eltern aber nicht finanzieren. Das Studium muss vielmehr zügig und mit dem nötigen Eifer verfolgt werden. In der Regel ist aber noch eine moderate Überschreitung der Regelstudienzeit unterhaltsrechtlich zu akzeptieren mit der Folge, dass weiterhin Kindesunterhalt bezahlt werden muss, entschied der Bundesgerichtshof bereits (BGH FamRZ 2001, 757).

Es ist zu berücksichtigen, dass beim Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind beide Elternteile zur Unterhaltsleitung in Geld haften (§ 1606 BGB), gleichgültig, ob das Kind mit einem oder beiden Elternteilen noch in einem Haushalt wohnt oder nicht.

In jedem Fall muss dem Unterhaltsverpflichteten ein sog. Selbstbehalt verbleiben, der sich ggü. minderjährigen Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden auf 1.000,00 €, gegenüber anderen Kindern auf 1.200,00 € (Düsseldorfer Tabelle).

2. Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt, gleichgültig oder Getrenntlebensunterhalt oder Nachscheidungsunterhalt, wird aus den sogenannten eheprägenden Umständen heraus ermittelt. Es gilt also der Einkommensstandard, der während intakter Ehe und der Trennungszeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags geherrscht hat.

Auch hier werden die Einkünfte der Ehegatten –aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kaptalerträgen usw. – zunächst um unterhaltsrechtlich anerkennungsfähige Ausgaben bereinigt, wie etwa Kindesunterhalt, Kosten der privaten Altersvorsorge, Kredite, die während der Zeit intakter Ehe bedient wurden, berufsbedingte Kosten eines PKW etc. Beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird jeweils 1/7 vornweg in Abzug gebracht, was Erwerbsanreizsiebtel genannt wird. Hinzugerechnet wird ein etwaiger Vorteil mietfreien Wohnens in einer eigenen Immobilie, der aber wiederum um Aufwendungen für eben diese bereinigt wird.

Aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte wird dann der Unterhalt nach der Halbteilungsmethode errechnet.
Im Einzelnen:

Beim Wohnwertvorteil geht man während der Zeit der Trennung davon aus, dass sich die Ehegatten wieder versöhnen könnten, sodass es zumutbar ist, dass ein Ehegatte in der für ihn allein eigentlich zu großen Wohnung bleibt und ihm der entsprechende Mietwert einer angemessenen Wohnung zugerechnet wird. Nach Ablauf des Trennungsjahres aber kann ihm zugemutet werden, sich eine angemessen dimensionierte Wohnung zu suchen, mithin würde ihm beim Verbleiben in der ehegemeinsamen Immobilie ein Wert einer Mietwohnung eben dieser Größe zugerechnet.

Die berufsbedingten Fahrtkosten werden berechnet, indem man die täglich zur Arbeitsstelle zurückgelegte Strecke auf den Monat hochrechnet und pro gefahrenen Kilometer 0,30 € ansetzt. Bei 10 gefahrenen Kilometern wäre die Rechnung beispielsweise so: 10 x 2 x 0,3 € x 220 (Werktage je Jahr) = 1.320,00 €: 12 Monate = 110,00 €/ mtl.Es gilt anders als im Steuerrecht nicht die tägliche Einfachstrecke, sondern der tatsächlich hin und zurückgefahrene Weg. Allerdings kann es unterhaltsrechtlich zumutbar sein, bei geringer Entfernung zum Arbeitsplatz auf den öffentlichen Nahverkehr „umzusteigen“.

Zum besseren Verständnis hier ein Rechenbeispiel zum Unterhalt:

Frau erhält ein mtl. Einkommen von 480,00 € und zahlt in eine private Rentenversicherung mtl. 40,00 € ein. Ihr Ehemann bekommt ein Nettoeinkommen von 2.800,00 €, bedient hiervon einen Kredit für einen PKW von mtl. 150,00 € und fährt täglich 10 Kilometer zur Arbeitsstelle.

  • Einkommen Frau folglich:
    420,00 € x 6/7= 360,00 € abzgl. 40,00 € = 320,00 €
  • Einkommen Mann demnach:
    2.800,00 € x 6/7 = 2.400,00 € abzgl. 150,00 € abzgl. 110,00 € = 2.140,00 €
  • Differenz der Einkünfte: 1.820,00 €

Unterhalt für die Frau nach der Halbteilungsmethode also: 910,00 €/ Monat.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass - ebenso wie beim Kindesunterhalt - den Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt verbleiben muss, der sich gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten auf mtl. 1.100,00 € beläuft.

Nach der Scheidung wandelt sich der Trennungsunterhalt in einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt, der wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung wesentlich schwächer als der Getrenntlebensunterhalt ausgestaltet ist. Er ist nämlich nur dann geschuldet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden, etwa ein gemeinsames kleines Kind bis zu drei Jahren betreut wird bzw. eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus aus eltern- oder kindbezogenen Gründen gerechtfertigt ist (§ 1570 Absatz 2 BGB). Ferner kann Nachscheidungsunterhalt gezahlt werden, wenn einer der Ehegatten ehebedingte Nachteile erlitten hat, z.B. weil er eine eigene Karriere zugunsten der Kinder aufgegeben und so dem anderen Partner den Rücken frei gehalten hat oder wegen einer Krankheit. Eine solche muss aber bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorliegen, weil der andere Gatte nicht für schicksalhafte Entwicklungen haftet.

Nachehelicher Unterhalt kann stets der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden, je nachdem, was der „Billigkeit“ entspricht. Hier ist guter Rat angezeigt, um nicht zu viel oder zu lange Unterhalt zu leisten. Ferner können Unterhaltsansprüche verwirken, zum Beispiel, wenn sich der geschiedene Ehegatte einem neuen Partner zuwendet und mit diesem eine verfestigte Lebensgemeinschaft von einiger Dauer eingeht. Als ausreichend wird dabei eine Beziehung von ca. 1 ¾ Jahr angesehen (so etwa AG Witten, Az. 23 F 23/12).

Herr Rechtsanwalt Haase berät Sie bei der Prüfung, ob und ggfls. in welcher Höhe Ihnen Unterhaltsansprüche zustehen bzw. wehrt unberechtigte Unterhaltsforderungen ab.

Wann sind Kinder verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen? Informieren Sie sich bei uns umfassend zum Thema Sozialregress / Elternunterhalt.

Versorgungs­ausgleich

Der sog. Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte in den Rentenversicherungen für den Fall der Scheidung. Das mit einer Scheidung befasste Familiengericht nimmt den Versorgungsausgleich von Amts wegen vor. Im Verfahren werden deswegen Auskünfte der jeweiligen Rentenversorgungsträger eingeholt und so die erwirtschafteten Rentenanrechte in Form sog. „Entgeltpunkte“ ermittelt. Hierbei wird jedes Anrecht („Anwartschaftsrecht“) halbiert und alsdann dem anderen Ehegatten gutgeschrieben, und zwar auf dessen bereits vorhandenes Rentenversicherungskonto.

Daneben können auch betriebliche Rentenversicherungen oder diejenigen privaten Altersvorsorgen, die nicht kapitalbasiert sind, im Versorgungsausgleich geteilt werden.

Oftmals führt aber die gesetzliche Regelung zu ungerechten Ergebnissen, etwa, wenn beamtenrechtliche Pensionen extern geteilt werden, also auf ein anderes Konto verteilt werden, da hierbei nicht nur ggfls. Recht hohe Teilungskosten beim Rententräger ausgelöst werden, sondern weil die Teilung sich überproportional auf die zu beziehende Rente auswirkt – es bleibt de facto im Rentenalter weniger als die an sich geschuldete Hälfte der Pension bestehen. In solchen Fällen kann sich eine Scheidungsfolgen­vereinbarung anbieten, bei der beispielsweise eine Saldierung der Anwartschaften vorgenommen werden kann. Auch kann im Scheidungstermin eine solche vom Gericht protokolliert werden und macht so die notarielle Form ggfls. überflüssig.

Rechtsanwalt Haase berät Sie selbstverständlich auch auf diesem Gebiet, da die Beratung über Regelungen zum Versorgungsausgleich – anders als bei vielen anderen Fachanwälten für Familienrecht – zu einem seiner Themenschwerpunkte gehören. Denn in einer alternden Gesellschaftsstruktur sind Menschen gerade nach einer die eigene Lebensfinanzplanung unter Umständen gefährdenden Scheidung besonders auf Hilfestellung angewiesen, die eigene Altersversorgung sichern und strukturieren zu können, um so Altersarmut zu vermeiden.

Vermögens­auseinandersetzung

Neben dem Zugewinnausgleich, der in vielen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann oder zur finanziellen Überforderung eines Ehegatten, bieten sich oftmals einvernehmliche Auseinandersetzungen gemeinsamer Vermögenswerte an. So kann etwa geregelt werden, dass ein Ehegatte in der gemeinsam angeschafften Immobilie bleibt und ihm der andere seinen Eigentumsanteil überträgt – sei es gegen Zahlung einer Ablösesumme und Freistellung von Kreditverbindlichkeiten, sei es durch (teilweisen) Verzicht auf Unterhalts- oder Zugewinnausgleichszahlungen. In vielen Fällen kann der geschulte Blick bei scheinbar auswegslosen Situationen noch Verhandlungsmasse schaffen und so für alle Beteiligten gerechte und tragfähige Lösungen herbei führen.

Wohnungszuweisung in der Trennungsphase und nach der Scheidung

Nicht selten kommt es zwischen Ehegatten im Zuge einer Trennung auch zu Streitigkeiten eine gemeinsame Wohnung betreffend.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, während der Trennungszeit eine Wohnung einem der Ehegatten zuweisen zu lassen, wobei maßgeblich das Wohl etwaiger Kinder zu berücksichtigen ist (§ 1361 b BGB). Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht vor, kann die Wohnung vom örtlich zuständigen Familiengericht einem der Eheleute zugewiesen werden, wobei auch eine zeitnahe Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.

Für die Nutzung der Wohnung kann der andere Ehegatte eine Vergütung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1361 b Abs. 3 S.2 BGB). Wird Unterhalts gezahlt ist aber der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits da berücksichtigt.

Eine solche Nutzungsentschädigung kann aber nicht nur bei einer gerichtlichen Zuweisung geltend gemacht werden, sondern gerade auch dann, wenn der Ehegatte auf Wunsch des anderen Ehegatten freiwillig auszieht. Eine Vergütung kommt insbesondere bei Alleineigentum des die Wohnung verlassenen in Betracht. Die Vergütung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, Obergrenze ist aber die theoretisch zu erzielende Miete.

Eine Ehewohnung, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, ist dem anderen Ehegatten, der nicht dinglich Berechtigter der Wohnung ist, nur ausnahmsweise zuzuweisen, nämlich wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzung ist nur selten gegeben, da an die unbillige Härte strenge Anforderungen zu stellen sind. Schließlich wird in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Ehegatten –dessen Eigentumsgrundrecht – eingegriffen (OLG Naumburg FamRZ 02, 672). Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die es dringend notwendig machen, die Ehewohnung dem anderen Ehegatten zuzuweisen, um eine für diesen unerträgliche Belastung abzuwenden (OLG Naumburg a.a.O.). § 3 Abs. 1 HausratsVO hat einen Ausnahmecharakter. Die Vorschrift verlangt daher, dass gewichtige Umstände aus dem persönlichen und/oder finanziellen Bereich der Ehegatten hinzukommen (OLG Köln FamRZ 96, 492).

Bei der Zuweisung einer im Miteigentum stehenden Ehewohnung an einen der Ehegatten muss das Gericht zugunsten des Ausziehenden eine Nutzungsvergütung festsetzen (OLG Hamburg FamRZ 91, 1317). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Mietwert, wenn die Ehegatten auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten hälftig tragen (OLG Celle FamRZ 92, 465). Liegt eine verbindliche Unterhaltsregelung vor, bei der der Wohnwert der Ehewohnung unterhaltsmindernd berücksichtigt wurde, darf aber keine Nutzungsvergütung angesetzt werden. Denn ansonsten würde derselbe Umstand, nämlich der Wohnwert (s.o.) sowie die Nutzungsvergütung doppelt berücksichtigt (BGH FamRZ 86, 434; 436).

Steuerliche Veranlagung

Rechtsanwalt Arnim Haase berät Sie als Ihr Scheidungsanwalt auch darüber, wie die steuerliche Veranlagung erfolgen kann und kooperieren hier mit Steuerberatern bei rein steuerlichen Fragen. Hinzuweisen ist indes, dass auch im Trennungsjahr selbst noch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung zulässig ist. Ferner kann selbst bei längerer Trennungszeit ein späterer ernst gemeinter Versöhnungsversuch einen Grund dar, eine gemeinsame steuerliche Veranlagung geltend machen zu können.

Jeder der Ehegatten ist dazu verpflichtet, die gemeinsame Veranlagung auf Wunsch des anderen zu wählen, auch noch im Jahr der Trennung. Diese familienrechtliche Pflicht resultiert aus dem Umstand, dass in der Regel die gemeinsame Veranlagung finanziell für beide günstiger ist. Denn die Steuervorteile des einen Ehegatten fließen durch den Ehegattenunterhalt auch dem anderen Ehegatten zu.

Wer übrigens vergisst, die Steuerklassen rechtzeitig zu ändern, riskiert nicht nur eine kräftige Steuernachzahlung, sondern auch ein Steuerstrafverfahren. Zwar kann dies in aller Regel durch Nachzahlung der geschuldeten Steuersumme sowie Säumniszuschlägen abgewendet werden, das Risiko eines solchen sollte man aber nicht leichtfertig in Kauf nehmen.

Sobald sich die Steuerklassen geändert haben, ändert sich auch das Nettoeinkommen. Eine Neuberechnung des Unterhalts wird nötig.

Wussten Sie übrigens, dass Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden kann? Bei diesem sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seiner Steuer ab und spart dadurch Einkommensteuern. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt allerdings wie eigenes Einkommen versteuern – bei ihm führt dies also zu höheren Steuern. Diesen Steuernachteil muss jedoch der Unterhaltszahler ersetzen (Nachteilsausgleich). Das begrenzte Realsplitting macht dann Sinn, wenn der Unterzahler hohes Einkommen hat, der Unterhaltsempfänger jedoch kein oder nur geringes eigenes Einkommen.