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Beeinträchtigende Schenkung

Bei einem Berliner Testament werden Erbeinsetzungen und Vermächtnisse in vielen Fällen bindend. Von dieser Bindungswirkung sind diejenigen Erbeinsetzungen und Vermächtnisse betroffen, die wechselbezüglich sind. Was wechselbezüglich ist, beantwortet sich aus der Sicht des Erblassers. Es ist danach zu fragen, ob die von ihm vorgenommene Erbeinsetzung auch deshalb erfolgte, weil der Erbe in demselben Testament oder Erbvertrag eine bestimmte andere Erbeinsetzung vorgenommen hat.

Beispiel: Der Erblasser hat seinen Ehegatten auch deshalb zum Erben eingesetzt, weil der Ehegatte seinerseits die gemeinschaftlichen Kinder zu Erben eingesetzt hat.

Ist eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers bindend geworden, kann der Erbe das gemeinsam mit dem Erblasser errichtete Testament bzw. den gemeinsam errichteten Erbvertrag nicht mehr ändern.

In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass der Erbe versucht, das Erbe zu seinen Lebzeiten an eine andere Person zu verschenken als den von ihm eingesetzten (Schluss-)Erben. Die Motivationen für solche Handlungen sind vielfältig. Ist die Motivation hierzu allerdings darin begründet, den späteren Erben durch eine beeinträchtigende Schenkung zu benachteiligen, soll dieser durch die §§ 2287 BGB geschützt werden. Für den Vermächtnisnehmer erfolgt der Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen durch § 2288 BGB.

Trotz des Schutzes vor einer beeinträchtigenden Schenkung ist diese zu Lebzeiten des Schenkers wirksam. Erst mit Eintritt des Erbfalls kann sich der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer auf den Schutz des § 2287 BGB bzw. 2288 BGB berufen. Er kann dann von dem Beschenkten die Rückgabe des Geschenks bzw. Wertersatz verlangen, soweit es sich um eine beeinträchtigende Schenkung handelt.

Eine den Erben beeinträchtigende Schenkung liegt dann vor, wenn die Schenkung mit Benachteiligungsabsicht erfolgte. Diese Benachteiligungsabsicht ist gegeben, wenn der schenkende Erbe kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Ein solches lebzeitiges Eigeninteresse hat der Erbe, wenn er die Schenkung bspw. als Dank für erbrachte Pflegeleistungen vornimmt. Bei der Bewertung, ob der Wert des Geschenks und den erbrachten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen, hat der Erbe einen Bewertungsspielraum. Er darf sich die Pflege - insbesondere durch einen Angehörigen oder eine nahestehende Person - durchaus etwas kosten lassen. Ist ein angemessenes Verhältnis nicht gegeben, so liegt zum Teil eine beeinträchtigende Schenkung vor. Soweit die Schenkung vom lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt ist, bleibt sie bestehen.

Die beeinträchtigende Schenkung wird dadurch rückgängig gemacht, dass in der Regel das Geschenk an den Erben herauszugeben ist. Liegt eine Schenkung vor, bei der diese zum Teil vom lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt ist, muss das Geschenk dann herausgegeben werden, wenn der vom lebzeitigen Eigeninteresse gedeckte Teil der Schenkung unterhalb von 50% des Wertes des Geschenks liegt. Deckt das lebzeitige Eigeninteresse die Schenkung zu über 50%, ist vom Beschenkten der Wert zu ersetzen, er darf das Geschenk im Gegenzug behalten.

Der Beschenkte muss auch dann Wertersatz leisten, wenn das Geschenk bei ihm nicht mehr vorhanden ist. Dies ist bspw. der Fall, wenn er die ihm geschenkte Immobilie verkauft hat.

Der Herausgabeanspruch bei einer beeinträchtigenden Schenkung unterliegt der Verjährung. Die Verjährung beginnt bereits mit dem Erbfall. Sie beginnt also auch dann zu laufen, wenn der Erbe oder der Vermächtnisnehmer im Erbfall noch keine Kenntnis von der beeinträchtigenden Schenkung hatten.