Verkehrsunfall, und nun?
Die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein tägliches Lebensrisiko. Auch wenn Sie ein besonnener Kraftfahrer sind, kann es Sie treffen, wenn Ihnen beispielsweise jemand die Vorfahrt nimmt.
Viele Geschädigte sind der Auffassung, den Schaden mit der Versicherung selber regulieren zu können. Dies führt in der Regel dazu, dass sowohl die Haftpflichtversicherung aber auch bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall gelegentlich Ihre eigene Vollkaskoversicherung den Schaden zu ihren Gunsten „gestaltet“.
Dies wird von Seiten der Versicherungswirtschaft als Schadensmanagement bezeichnet.
Warum sollten Sie also bei einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt aufsuchen? Dies ergibt sich schon daraus, dass Sie sich in der Regel überhaupt nicht damit auskennen, welche Ansprüche Sie geltend machen können, was Ihnen also zusteht und wie bei Kürzungen der Versicherungswirtschaft zu verfahren ist. Sind diese gerechtfertigt oder nicht? Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten oder Verhaltensweisen seitens der Geschädigten, die die unberechtigten Kürzungen der Versicherungswirtschaft ins Leere laufen lassen?
Solange Sie nicht über Spezialkenntnisse im Verkehrsrecht verfügen, befinden Sie sich nicht auf Augenhöhe mit den bestens geschulten Sachbearbeitern der Versicherungswirtschaft.
Da Sie sich nicht auskennen, werden Sie sicherlich finanzielle Nachteile erleiden, wenn Sie keinen Rechtsanwalt, wenn möglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten.
Häufig ist dies so, dass Sie es gar nicht merken, wenn Ihnen Geld in Ihrem Portemonnaie nach einem Schaden fehlt.
Wie sollten Sie sich also nach einem Verkehrsunfall verhalten?
Aus meiner langjährigen Tätigkeit kann ich Ihnen nur raten, nach einem Verkehrsunfall umgehend einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren, um diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Bei allen Fragen zum Thema Verkehrsrecht für Sie da
Rufen Sie uns jetzt an. Rechtsanwalt Arnim Haase ist mit Beratung und Hilfestellung an Ihrer Seite. 02302 / 96 19 90
1. Rechtsanwalt einschalten
Dies wird vonseiten der Versicherungswirtschaft versucht zu unterbinden, indem diese über die bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei aufgeführten Telefonnummern die Geschädigten kontaktieren, um bei einem vermeidlich einfachen Verkehrsunfall die Geschädigten so zu steuern, dass diese ihre berechtigten Ansprüche erst gar nicht geltend machen. Es werden vermeidlich unbürokratische Hilfen angeboten und Sie werden in dem Glauben gehalten die Versicherung meint es gut mit Ihnen.
Der Rechtsanwalt ist ein Schadensmanager, der Sie durch die Klippen der Schadensregulierung leitet. Wenn Sie einen Verkehrsunfall unverschuldet erlitten haben, muss die Haftpflichtversicherung des Geschädigten die Rechtsanwaltskosten eines von Ihnen mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwalts bezahlen. Warum sollen Sie sich also nicht eines Rechtsanwalts bedienen, um Ihre eigenen Ansprüche zu 100% durchzusetzen?
Erfahrungsgemäß ist es so, dass Sie vor dem unverschuldeten Unfall einen Status von 100% haben und nach dem Unfall - bildlich gesprochen - mühselig die Leiter hochklettern müssen, um wieder auf 100% zu kommen.
2. Der Kfz-Sachverständige
Der Rechtsanwalt sollte Ihnen einen qualifizierten, von der Versicherungswirtschaft unabhängigen Gutachter empfehlen, der Ihre Interessen berücksichtigt und nicht die Interessen der Versicherung.
Häufig glauben die Geschädigten, dass große Sachverständigenorganisationen besonders qualifiziert sind, einen Schaden zu begutachten und die Schadenshöhe festzustellen. Dies ist erfahrungsgemäß jedoch nicht der Fall, da gerade die großen Sachverständigenorganisationen häufig vonseiten der Versicherungswirtschaft mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden und diese daher häufig kein Interesse daran haben, mögliche Schadenspositionen zulasten der Versicherungswirtschaft in Ansatz zu bringen.
Jeder gute Rechtsanwalt wird Ihnen daher einen unabhängigen qualifizierten, wenn möglich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfehlen, der die bei Ihnen vorliegende Schadenshöhe zutreffend ermittelt.
Die Versicherung kann Ihnen auch nicht vorschreiben, welchen Sachverständigen Sie auswählen. Sie sind in der Auswahl Ihres Sachverständigen völlig frei. Die Versicherung des Schädigers muss auch die Sachverständigenkosten bezahlen.
3. Schadenshöhe, Reparaturkosten, Wirtschaftlicher Totalschaden
Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten die Reparaturhöhe fest, ggf. unter der Berücksichtigung einer Wertverbesserung durch die Reparatur (sog. Abzug neu für alt).
Kommt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht, ermittelt der Sachverständige auch den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert des verunfallten Fahrzeugs. Beim Restwert holt der Sachverständige drei Restwertangebote des regionalen Marktes ein.
Das Zusammenspiel dieser drei Werte, also Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert werden Ihnen von einem Rechtsanwalt so erläutert, dass Sie bestmöglich aus dem Unfall heraus kommen.
4. Fiktive Abrechnung, konkrete Abrechnung
Grundsätzlich ist bei einer Abrechnung eines Schadens zwischen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis und einer konkreten Abrechnung nach Vorlage einer Reparaturrechnung zu unterscheiden.
Bei einer fiktiven Abrechnung wird Ihnen die Versicherungswirtschaft jede Menge Knüppel zwischen die Beine werfen. So holt die Versicherungswirtschaft mittlerweile in der Regel nach Geltendmachung eines Fahrzeugschadens auf Gutachtachterbasis ein sogenanntes „Prüfgutachten“ ein, das von der Versicherungswirtschaft von ihr genehmen Gutachtern erstellt wird. Diese „Prüfgutachten“ werden bei der Abrechnung von der Versicherungswirtschaft zugrunde gelegt. Die Werte sind natürlich niedriger als ihr Gutachter in seinem Gutachten ausgewiesen hat.
Nach mehr als 34 Jahren Berufserfahrung kann allerdings gesagt werden, dass diese „Prüfgutachten“ häufig nicht richtig sind. So werden falsche Stundenverrechnungssätze angegeben, falsche Entfernungen zu der sogenannten Referenzwerkstatt, in technischer Hinsicht werden Abzüge gemacht, die nicht in jedem Fall gerechtfertigt sind und die durch Ihren Sachverständigen zu überprüfen sind.
Vertrauen Sie nicht darauf, dass die Versicherungswirtschaft Ihnen Ihr Portemonnaie voll macht. Diese sind Wirtschaftsunternehmen, die darauf aus sind, möglichst wenig zu zahlen. Dies verbessert die Leistungsbilanz der Versicherung, aber nicht ihre.
Bei einer konkreten Abrechnung ist es einfacher. Dazu müssen Sie die Reparaturrechnung vorlegen. Die Versicherungswirtschaft sagt Ihnen jedoch von alleine, dass sie ihren Pkw auch reparieren lassen dürfen, wenn die Reparaturkosten bis zu 30% höher sind, als der Wiederbeschaffungswert.
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden werden entsprechende Maßnahmen vonseiten der Versicherungswirtschaft ergriffen. So werden Restwertangebote unterbreitet, die nicht in jedem Fall von Ihnen zu akzeptieren sind.
Bevor Sie daher das Restwertangebot der Versicherungswirtschaft akzeptieren, ist es ratsam, zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Sprechen Sie uns an. Wir sind dazu da, Ihnen zu helfen. Oder wollen sie die im Wiederbeschaffungswert möglicherweise enthaltene Mehrwertsteuer oder Differenzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung verschenken?
5. Nutzungsausfall, Mietwagen
Wenn Ihr Auto repariert wird oder aber Sie sich ein Ersatzfahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden anschaffen müssen, stellt sich die Frage, ob Sie eine Nutzungsentschädigung verlangen oder aber einen Mietwagen in Anspruch nehmen.
Der Sachverständige legt in seinem Gutachten fest, wie viele Tage eine Werkstatt für die Reparatur an Reparaturzeit benötigt. Dies ist jedoch nur eine Schätzung. Ist die Reparaturdauer länger, weil die Ersatzteile nicht sofort lieferbar sind, ist die konkrete Ausfalldauer maßgebend. Die Werkstatt stellt Ihnen auf Anforderung einen Reparaturablaufplan zur Verfügung. Für diese Zeit steht Ihnen in jedem Fall – wenn Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen – Nutzungsausfall pro Tag zu. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und dem Alter des Fahrzeugs.
Für den Nutzungsausfall gibt es Nutzungsausfalltabellen. Hier werden die Tabellen nach Sanden und Danner zugrunde gelegt. Die Höhe des zu zahlenden Nutzungsausfalls differiert je nachdem, ob es sich um ein „kleines“ Auto handelt oder aber um einen Pkw der „Oberklasse“.
Für die Höhe der letztendlich gezahlten Nutzungsausfallentschädigung ist es wichtig darauf zu achten, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrssicher war oder nicht. Wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie den Pkw nach dem Unfall auch nicht mehr benutzen, so dass sich dann die Dauer der Nutzungsentschädigung nicht nur auf die Reparaturtage in der Werkstatt bezieht, sondern auch für die Zeit nach dem Unfall, soweit sie zügig und unter Beachtung Ihrer Schadensminderungspflicht das Sachverständigengutachten in Auftrag geben und Sie nach einer Überlegungsfrist entscheiden, wie Sie mit dem Auto verfahren.
Derartige Punkte werden nicht freiwillig vonseiten der Versicherungswirtschaft beachtet. Sie müssen den Ihren zustehenden Schaden schon geltend machen und den Betrag von der Versicherung verlangen. Ohne dem gibt es nichts.
Auch bei den Mietwagenkosten können Sie hereinfallen. Die Versicherungswirtschaft verlangt nach der Rechtsprechung des BGH zu Recht, dass Sie sich nach den Mietpreisen erkundigen. Schließen Sie daher nicht blindlinks einen Mietwagenvertrag ab sondern achten Sie bei Abschluss des Mietwagenvertrages darauf, dass von den Mietwagenunternehmen nur die Preise verlangt werden, die auch vonseiten der Versicherungswirtschaft gezahlt werden. Anderenfalls bleiben sie auf einem Teil der Mietwagenkosten hängen.
6. Mitverschulden, Quotenvorrecht
Bei einem Verkehrsunfall kann es Ihnen auch passieren, dass Sie möglicherweise eine Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls haben oder aber Sie unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr mit einer gewissen Quote haften.
Naturgemäß wird die Versicherungswirtschaft immer, wenn sie Ansatzpunkte für eine Mithaftung sieht, diese auch einwenden.
Die Weichenstellung, wie dann zu verfahren ist, insbesondere ob es dann für Sie sinnvoll sein kann, den Schaden über eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung abzurechnen und den restlichen Schaden im Wege des sogenannten Quotenvorrechts geltend machen, kann eine entscheidende Weichenstellung dafür sein, ob Sie bei dem Unfall zuzahlen oder nicht.
Bei der Abrechnung über das Quotenvorrecht kann es trotz eines Mitverschuldens so sein, dass Sie Ihren Schaden nahezu zu 100 % erstattet bekommen. In jedem Fall ist diese Abrechnungsmöglichkeit im Auge zu behalten und mit Ihnen als Geschädigtem im Einzelnen zu erörtern. Scheuen Sie sich daher nicht, uns im Falle eines Verkehrsunfalls zu kontaktieren. Auf unserer Homepage finden Sie unsere Kontaktdaten. Ein Rückruf wird in jedem Fall kurzfristig erfolgen, falls wir gerade nicht ansprechbar sind.
Gehen Sie nicht mit weniger aus einem Unfall heraus, als Ihnen zusteht.