Das Berliner Testament – Folgen der Wiederverheiratung nach dem ersten Sterbefall
Wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten, setzen sie sich meist wechselseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden Schlusserben, wenn der länger lebende der beiden Elternteile verstorben ist. Diese Art der Erbeinsetzung wird Berliner Testament genannt. Mit dem ersten Todesfall wird dieses Testament bindend. Dies bedeutet, dass der länger lebende der Ehegatten das Testament nicht mehr abändern kann. Zu klären ist aber die Frage, ob sich eine neue Ehe des länger lebenden der Testierenden mit einem neuen Partner auf das Berliner Testament auswirkt.
Zu denken ist dabei an ein mögliches Anfechtungsrecht des länger lebenden Ehegatten. Ein Testament kann angefochten werden, wenn dem Erblasser bei der Errichtung des Testamentes ein Pflichtteilsberechtigter nicht bekannt war oder nach der Errichtung des Testamentes ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzugekommen ist. Um einen solchen Pflichtteilsberechtigten handelt es sich bei dem neuen Ehegatten.
Durch eine Wiederheirat kann der länger lebende der Ehegatten seine bindend gewordenen Verfügungen in dem Testament anfechten und so letztlich das bisherige, mit seinem ersten Ehegatten errichtetet, Testament beseitigen. Der Weg über die Anfechtung des Testamentes führt im Ergebnis dazu, dass die eigentlich bestehende Bindung des Testamentes beseitigt wird. Diese Anfechtungsmöglichkeit steht dabei nicht nur dem länger lebenden Ehegatten zu, sondern kann ggf. auch von dem neuen Ehegatten ausgeübt werden.
Die praktische Folge der Anfechtung ist, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten eintritt. Dies führt zwar für den länger lebenden Ehegatten zu einer Verringerung seines Erbteils im Vergleich zur seiner Stellung als Alleinerbe nach dem Testament. Er hat jedoch den Vorteil, dass er völlig frei ein neues Testament errichten kann, in dem er dann bspw. die Kinder enterbt und den neuen Ehegatten zu seinem Alleinerben bestimmt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kinder sind in diesem Fall enorm. Sie hätten nach dem ursprünglichen Testament schließlich einmal alles erben sollen, was ihre Eltern insgesamt hinterlassen hätten. Nun erhalten Sie im Regelfall nur Ihren gesetzlichen Erbteil nach dem zuerst verstorbenen Elternteil. Nach dem Tod des länger lebenden Elternteils würden sie nur ihren Pflichtteil erhalten, anstatt diesen zu beerben.
Ein solches Anfechtungsrecht kann nicht nur durch eine Wiederverheiratung entstehen, sondern auch durch eine Adoption oder die Geburt eines weiteren Kindes des länger lebenden Ehegatten.
Bei der Errichtung eines Testamentes muss also geklärt werden, ob diese Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen werden soll. Es ist nämlich möglich, dass in dem Testament auf das Anfechtungsrecht verzichtet wird. Ein solcher Verzicht kann auch auf Dritte, also bspw. den neuen Ehegatten erweitert werden.