Abänderung von Unterhaltstiteln
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Präklusion (=Ausschluss) von Tatsachen in neuen Unterhaltsverfahren nicht mehr fest. Dies markiert eine Wende, die es Unterhaltsgläubigern ermöglichen, gegebenenfalls falsche Entscheidungen trotz deren Rechtskraft und etwaig gescheiterten Abänderungsklagen doch noch zu korrigieren.
Im BGH Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 121/17 ging es im Wesentlichen darum, dass ein gerichtlich Unterhaltsverpflichteter einen Abänderungsantrag gestellt hatte, der abgewiesen worden war. Abzusehen war damals allerdings, dass nach weiterem Zeitablauf beziehungsweise nach dem Ende der Ehe möglicherweise der Unterhalt zu reduzieren sein könnte, vorgebracht wurde das nicht. Als dann ca. 18 Jahre nach dem Eheende ein neuer Abänderungsantrag auf Befristung und Begrenzung des Unterhalts beim Familiengericht eingereicht wurde, grade weil das Ende der Ehe schon so weit zurück liege, wies das Gericht diesen ab: Der zahlende Mann hätte ja schon im ersten Abänderungsverfahren vorbringen können, dass ab dem Zeitpunkt 18 Jahre nach Ehezeitende Schluss mit Unterhalt sein müsse, was das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte.
Früher entsprach das auch der Linie des BGH, die dieser nicht fortführt: Die Präklusion stehe einer Rechtskraftwirkung nicht gleich, so dass ein neuerlicher Abänderungsantrag nach Zeitablauf durchaus zulässig und begründet sein könne. Er hat die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Es ist also an der Zeit, alte Unterhaltslasten einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
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