Rufen Sie uns an unter: 02302 / 96 19 90

Oder Onlineberatung
anfragen:

zur Onlineberatung

Termin zur Onlineberatung per Videokonferenz anfragen:

zur Onlineberatung

Corona - Verwalterbestellung und Wirtschaftsplan in der Eigentümergemeinschaft

Gelten die Verwalterbestellung und der Wirtschaftplan in der Corona-Krise weiter?

Durch die umfassenden Versammlungs- und Kontaktbeschränkungen ist es nahezu nicht möglich, notwendig Eigentümerversammlungen durchzuführen. Die fehlende Möglichkeit, Eigentümerversammlungen abzuhalten, wirft zahlreiche Fragen auf. Welche Auswirkungen ergeben sich zum Beispiel für die auslaufende Amtszeit eines WEG-Verwalters, wenn aufgrund nicht durchführbarer Eigentümerversammlung ein gesetzlich vorgesehener Bestellungsbeschluss nicht gefasst werden kann? Oder: Welche Auswirkungen ergeben sich aus den Versammlungsverboten und Kontaktbeschränkungen und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abhaltung einer Eigentümerversammlung für den Beschluss eines Wirtschaftsplans?

Um diese Fragen einer Klärung zuzuführen, hat der Gesetzgeber im Eilverfahren mit der „heißen Nadel“ das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gestrickt.

Dieses enthält in § 6 auch zeitlich bis zum 31.12.2021 beschränkte Sonderregelungen für das Wohnungseigentumsrecht, durch die die geltenden Vorschriften des Wohnungseigentums- gesetzes zur Amtszeit der WEG-Verwalter und zum Aufstellen und Beschließen eines Wirt- schaftsplans vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Die seitens des Gesetzgebers beschlossenen Regelungen sollen die Handlungsfähigkeit von WEG-Verwaltern einerseits und Wohnungseigentümern andererseits trotz bestehender Versammlungsverbote und Kontakt- beschränkungen aufrechterhalten.

 

 

Nach § 6 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes gilt nunmehr vorerst, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Seine Bestellung wirkt also auch ohne entsprechenden Beschluss vorerst fort.

Somit werden die durch den zur ursprünglichen Bestellung führenden Bestellungsbeschluss und die durch § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG festgelegten Höchstgrenzen der Amtszeit des bestellten WEG-Verwalters vorübergehend außer Kraft gesetzt.

Nach § 6 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes gilt zudem, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Der zuletzt durch die Eigentümerversammlung beschlossene Wirtschaftsplan gilt somit auch ohne Beschlussfassung fort und liefert eine rechtliche Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldzahlungen. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die entsprechende Jahresabrechnung beschlossen.

Diese Regelungen sind mit Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 31.12.2021.

Zurück