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Die Vormundbenennung für minderjährige Kinder

Grundsätzlich üben die Eltern für ihre minderjährigen Kinder das Sorgerecht aus. Doch was passiert, wenn die Eltern aufgrund eines Todesfalls als Vormund ausscheiden?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Minderjährige, der nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund haben muss. Entgegen einer nicht selten anzutreffenden Vorstellung bei Eltern mit minderjährigen Kindern, sind nicht die (Tauf-) Paten des oder der Kinder automatisch zu Vormündern berufen. Auch die Großeltern oder Geschwister der Eltern werden nicht automatisch zum Vormund ernannt.
Wenn von den Eltern keine ausdrückliche Bestimmung eines Vormundes erfolgt, wird durch das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes ein Vormund ausgesucht und ernannt.

Die Eltern haben jedoch gem. § 1777 BGB die Möglichkeit, für den Todesfall einen Vormund für ihre Kinder zu benennen. Dieser ausdrückliche Wille der Eltern ist bei der Ernennung des Vormundes durch das Familiengericht zu berücksichtigen. Von ihr kann das Familiengericht nur in Ausnahmefällen abweichen. Möglich ist eine solche Abweichung bspw. dann, wenn das Kindeswohl durch die Vormundbenennung gefährdet werden würde. Kinder, die bereits 14 Jahre alt sind, können der Bestellung einer bestimmten Person zum Vormund widersprechen.

Die Benennung des Vormundes durch die Eltern muss in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen. Damit die Vormundbenennung wirksam ist, müssen also mindestens die Formvorschriften für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes eingehalten werden. Eine selbstverfasste Vormundbenennung ist also nur dann wirksam, wenn sie handgeschrieben ist und unterschrieben wurde.

Weitere Voraussetzung dafür, dass ein Vormund benannt werden kann ist, dass den Eltern bzw. dem Elternteil zum Zeitpunkt des Todes die Personen- und Vermögenssorge für das Kind bzw. die Kinder zustand.

Benennen die Eltern verschiedene Personen zum Vormund, so ist allein die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil maßgeblich. Dies bedeutet, dass eine in einem gemeinschaftlichen Testament von den beiden Eltern getroffene Vormundbenennung jederzeit auch einseitig von einem Elternteil geändert werden kann.

Möglich ist auch die Benennung mehrerer Personen zu Mitvormündern. Diese üben dann die Vormundschaft gleichberechtigt nebeneinander für die Kinder aus.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit für die Eltern, bestimmte Personen als Vormund für die Kinder auszuschließen. Auch hier gilt, dass bei sich widersprechenden Anordnungen der Eltern die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils maßgeblich ist.

Damit die Vormundbenennung im Ernstfall auch tatsächlich funktioniert, ist es von großer Wichtigkeit, dass die als Vormund vorgesehene Person auch bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Dies muss von den Eltern vorab mit den ausersehenen Personen besprochen werden. Jedenfalls ist es nicht sinnvoll sich darauf zu verlassen, dass jeder deutsche Staatsbürger verpflichtet ist, eine Vormundschaft zu übernehmen. Das Recht eine Vormundschaft abzulehnen, ist nur eingeschränkt gegeben. Es dürfte letztlich aber nicht im Sinne der Kinder sein, wenn sie einen Vormund erhalten, der letztlich die Vormundschaft eigentlich gar nicht ausüben möchte.

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