Das „Berliner Testament“ ist die wohl am meisten bekannte und genutzte Art der Testamentsgestaltung. Bei einem solchen Berliner Testament setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Erben des letztversterbenden werden dann die gemeinsamen Kinder. Hier lauert aber eine Steuerfalle. Denn dadurch, dass Kinder bei dem Tod des erstverstorbenen Elternteils nicht Erben werden, geht auch deren Erbschaftsteuerfreibetrag verloren. Immerhin ist dies ein Betrag von 400.000,00 € je Kind.