Das „Berliner Testament“ ist die wohl am meisten bekannte und genutzte Art der Testamentsgestaltung. Bei einem solchen Berliner Testament setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Erben des letztversterbenden werden dann die gemeinsamen Kinder. Hier lauert aber eine Steuerfalle. Denn dadurch, dass Kinder bei dem Tod des erstverstorbenen Elternteils nicht Erben werden, geht auch deren Erbschaftsteuerfreibetrag verloren. Immerhin ist dies ein Betrag von 400.000,00 € je Kind.
Die Covid-19-Pandemie („Corona-Krise“) stellt unsere Gesellschaft neben allen persönlichen Herausforderungen im Alltag auch rechtlich vor in Gänze neue Fragestellungen. Auch das WEG-Recht stellt hier keine Ausnahme dar.
Die umfangreichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, insbesondere Versammlungsverbote und Kontaktbeschränkungen, betreffen auch die Handlungsfähigkeit von Verwalter und Wohnungseigentümern.
Seit dem 13.03.2018 steht es nun fest: Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, so zählen diese zum Kindesunterhalt und sind damit bei der Einkommensteuer in Abzug zu bringen.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn einige Menschen das denken. Man sollte es sich gut überlegen, bevor man Bilder anderer Leute ins Internet stellt.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Präklusion (=Ausschluss) von Tatsachen in neuen Unterhaltsverfahren nicht mehr fest. Dies markiert eine Wende, die es Unterhaltsgläubigern ermöglichen, ggfls. falsche Entscheidungen trotz deren Rechtskraft und etwaig gescheiterten Abänderungsklagen doch noch zu korrigieren.
Wer seine Immobilie, egal ob Haus oder Eigentumswohnung, auf seine Kinder in sog. „Vorweggenommener Erbfolge“ überträgt, muss sich auch mit dem Thema des „Sozialregresseses“ befassen. Dabei geht es um die Frage, ob und zu welchen Konditionen der Beschenkte verpflichtet ist, die Immobilie die er erhalten hat, wieder an die Eltern oder einen Elternteil zurückzuübertragen.
Grundsätzlich üben die Eltern für ihre minderjährigen Kinder das Sorgerecht aus. Doch was passiert, wenn die Eltern aufgrund eines Todesfalls als Vormund ausscheiden?